vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Ausnahmen für Schafe mit bestimmtem Genotyp

§ 15

Die Maßnahmen und Beschränkungen nach §§ 13 und 14 sind aufzuheben, wenn feststeht, dass die betroffenen Schafe den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR besitzen, im Fall von Eizellen und Samen, wenn diese nachweislich von Schafen mit dem Genotyp ARR/ARR stammen oder bei Schaf-Embryonen mit einem ARR-Allel. Im Fall des § 13 ist dieser Nachweis mittels amtlicher Untersuchung auf Kosten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)