Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden
§ 6
(1) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben untereinander auszutauschen und geeignete Maßnahmen zu treffen die geeignet sind, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.
(2) Neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen dürfen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.
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