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§ 1 Bergbau-UV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2015

Ziel und Geltungsbereich

§ 1

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.

(2) Diese Verordnung gilt

  1. 1. für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
  2. 2. für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
  3. 3. für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
  4. 4. für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,

    wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind,

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