Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Gewinnpläne, die vor dem 1. Jänner 2016 eingereicht wurden, sind erst bei Änderungen nach Maßgabe von § 4 neu vorzulegen.
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