Sonderregelung für Onlineshops
§ 6
Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,
- ris-attachment://image001.png bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
- ris-attachment://image001.png denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,
von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.
Zusatzdokumente: image001
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