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Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 0

Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen

Kurztitel

Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2015

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Anzahl und örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen festgelegt wird

StF: BGBl. II Nr. 236/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:

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