§ 0
Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
Kurztitel
Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Anzahl und örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen festgelegt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:
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