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Artikel 9 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Artikel 9

Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz, der in Art. 4 angeführten Zweckzuschussmittel ist zu evaluieren; dabei ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1. Die in Art. 5 angeführten Konzepte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres genehmigt.
  2. 2. Die in Art. 6 angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.
  3. 3. In Ergänzung zu Z 1 und 2 behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das Recht vor, vom Österreichischen Integrationsfonds im Vorhinein anzukündigende Hospitationen in den Kindergärten durchführen zu lassen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Art. 6 zu nehmen.

(2) Bei einem negativen Ergebnis der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn

  1. 1. der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder
  2. 2. die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Art. 5 und Art. 6 Abs. 1).

Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt insbesondere vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 3 Z 1 und 2) oder die frühe sprachliche Förderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Art. 3 Abs. 3 Z 3).

Schlagworte

Sprechkompetenz

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174545

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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