Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.
Artikel 1
Zielsetzungen
(1) Drei- bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit anderer Erstsprache als Deutsch, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die frühe sprachliche Förderung ist durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal zusätzlich zur alltagsintegrierten Förderung altersadäquat, individuell und auf spielerische Weise durchzuführen.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, durch eine durchgängige Sprachförderung den Einstieg in die Volksschule im Sinne eines Schnittstellenmanagements zu erleichtern, die Bildungschancen der Kinder für die Phase des Eintritts in die Schule bzw. Schuleingangsphase zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.
(4) Die frühe sprachliche Förderung kann gegebenenfalls bei Kindern mit Sprachförderbedarf um die Möglichkeit der Förderung anderer relevanter Entwicklungsbereiche gemäß Art. 2 Z 8 ergänzt werden, um die Gesamtentwicklung der Kinder zu unterstützen.
Schlagworte
Kindergartenpädagoge, Sprechkompetenz, Bildungsleben
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009256
Dokumentnummer
NOR40174537
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