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§ 8 IUV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2015

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen

§ 8

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf Bezug nehmender spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von Industrieunfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder –behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).

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