Vollziehung
§ 60.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 20 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)