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§ 5 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

2. Hauptstück

Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde

§ 5.

(1) Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 19 sowie die einschlägige Verwaltungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU .

(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes durch Sicherungseinrichtungen zu überwachen. Die FMA ist zu diesem Zweck jederzeit berechtigt:

  1. 1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Sicherungseinrichtungen Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
  2. 2. von Sicherungseinrichtungen und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
  3. 3. durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen;
  4. 4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Sicherungseinrichtungen zu beauftragen. Die Kompetenz zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Aufgaben der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des 3. Teils. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt;
  5. 5. von Sicherungseinrichtungen bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
  6. 6. von den Abschlussprüfern von Sicherungseinrichtungen Auskünfte einzuholen.

(3) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(4) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 2 Z 4 erteilte Prüfauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.

(5) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

  1. 1. die Verpflichtungen der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz,
  2. 2. eine angemessene Prüfungsfrequenz aller Sicherungseinrichtungen,
  3. 3. Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
  4. 4. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.

    Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 4 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 2 Z 4 bleibt unberührt.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 2 Z 4 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 5 festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 6 schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist der Sicherungseinrichtung bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch die geprüfte Sicherungseinrichtung hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichische Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.

(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen der betroffenen Sicherungseinrichtung unverzüglich der FMA mitzuteilen. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichische Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer der betroffenen Sicherungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

(9) Verletzt eine Sicherungseinrichtung Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes, so kann die FMA

  1. 1. der Sicherungseinrichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

(10) Die FMA hat die jeweils zuständige Sicherungseinrichtung so bald als möglich darüber zu informieren, wenn sie bei einem Kreditinstitut Probleme feststellt, die voraussichtlich zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen werden.

(11) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

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