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§ 34 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

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§ 34.

Sicherungseinrichtungen haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1. Jede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird;
  2. 2. den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute;
  3. 3. die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe;
  4. 4. die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß § 24 Abs. 1;
  5. 5. Kreditanträge gemäß § 25 unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;
  6. 6. die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch Mitgliedsinstitute;
  7. 7. das Ausscheiden eines Mitgliedsinstitutes aus der Sicherungseinrichtung;
  8. 8. den geplanten Zusammenschluss von Sicherungseinrichtungen;
  9. 9. den Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteils am Fondsvermögen;
  10. 10. den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem;
  11. 11. bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurden:
  1. a) Änderungen ihrer Satzung oder Änderungen der Satzung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen betreffend das institutsbezogene Sicherungssystem, die sich auf die Tätigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem auswirken könnten;
  2. b) die Absicht des institutsbezogenen Sicherungssystems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen;
  1. 12. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7;
  2. 13. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes.

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