Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung
§ 14.
(1) Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß § 13 nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß § 13 entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 1 kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:
- 1. Der Anspruch des Einlegers auf Erstattung durch die Sicherungseinrichtung ist strittig;
- 2. die Einlage ist Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit;
- 3. die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer Internationalen Organisation verhängt worden sind und für Österreich rechtlich verbindlich sind;
- 4. in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden;
- 5. bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß § 12;
- 6. bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß § 11 Abs. 2;
- 7. eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß § 36 Abs. 1 an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.
Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Z 1, 2 und 5 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Z 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Z 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In Fällen gemäß Z 4 und 6 hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.
(3) Abweichend von § 13 Abs. 1 ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig ist oder die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) gemäß § 16 Abs. 1 FM-GwG informiert wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.
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