Meldepflichtige Person
§ 89.
Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht
- 1. eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
- 2. eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Z 1 ist,
- 3. einen staatlichen Rechtsträger,
- 4. eine internationale Organisation,
- 5. eine Zentralbank oder
- 6. ein Finanzinstitut.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174236
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)