Bestehendes Konto von Rechtsträgern
§ 83.
Der Ausdruck „bestehendes Konto von Rechtsträgern“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174230
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