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§ 6 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Entfall von Meldepflichten

§ 6.

(1) Ungeachtet des § 3 Abs. 1 müssen die Steueridentifikationsnummer(n) oder das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bereits bestehende Konto gemäß den innerstaatlichen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu aktualisieren.

(2) Ungeachtet des § 3 Abs. 1 ist die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.

(3) Ungeachtet des § 3 Abs. 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn,

  1. 1. das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden oder das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach einem geltenden oder am 5. Jänner 2015 geltenden Rechtsinstrument der Union zu beschaffen und zu melden und
  2. 2. er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.

(4) Ungeachtet des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. ff und des § 3 Abs. 4 Z 2 müssen für jedes meldepflichtige Konto, das von einem meldenden Finanzinstitut zum 31. Dezember 2025 geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.

(5) Ungeachtet des § 3 Abs. 3 Z 2 und sofern das meldende Finanzinstitut in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anders entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens nicht nach diesem Gesetz gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung dieses Finanzvermögens vom meldenden Finanzinstitut nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. 96/2025, gemeldet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273333

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