Finanzvermögen
§ 60.
(1) Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst
- 1. Wertpapiere, wie zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,
- 2. Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (wie zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen),
- 3. Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder
- 4. Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.
(2) Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
Schlagworte
Versicherungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174207
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)