vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

3. Abschnitt

Überprüfungszeitraum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung

§ 27.

Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein. Hinsichtlich teilnehmender Staaten, für die erstmals für den Meldezeitraum 2018 die in § 3 genannten Informationen zu erfassen sind, verschieben sich diese Fristen jedoch auf den 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und auf den 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40205319

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)