An- und Abmeldungspflicht
§ 1a.
Jedes meldende Finanzinstitut hat sich unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden. Handelt es sich um ein zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis zum 31.März 2026 zu erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit. Nach Wegfall der Konzession oder nach rechtskräftigem Abschluss der vollständigen Liquidation hat sich ein meldendes Finanzinstitut innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt elektronisch abzumelden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren mit Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Anmeldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273334
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