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§ 108 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung

§ 108.

(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40264226

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