Personenbezogene Bezeichnungen
§ 15
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 15
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)