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§ 8a SBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen

§ 8a.

(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung kann mit Bescheid einem Kredit- oder Finanzinstitut die vorübergehende Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen anordnen, wenn

  1. 1. die Transaktion ein Unternehmen betrifft, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt wurde, oder
  2. 2. die Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt oder für das eine Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 erstellt wurde.

(2) Die Dauer der vorübergehenden Nicht-Abwicklung der Geldtransaktionen darf 30 Tage nicht überschreiten. Im Falle des Abs. 1 Z 1 kann dieser Zeitraum vom Amt für Betrugsbekämpfung nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf höchstens 90 Tage verlängert werden.

(3) Das zuständige Finanzamt und die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA‑G), BGBl. I Nr. 22/2002, sind über Maßnahmen nach Abs. 1 zu verständigen.

(4) Der Bescheid nach Abs. 1 ist dem Kredit- oder Finanzinstitut sowie den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten.

(5) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40263082

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