vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 SBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung

§ 6.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach § 2 durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Abs. 1 zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.

Schlagworte

Finanzstrafbehörde

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40263076

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte