Informationsverpflichtungen
§ 7.
(1) AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.
(2) AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
- 1. Kontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
- 2. den Umstand, ob es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt,
- 3. über die Schlichter, inklusive Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang,
- 4. gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung,
- 5. die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Schwellenwerte,
- 6. die Verfahrensregeln,
- 7. die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann,
- 8. Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann,
- 9. Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann,
- 1 0.Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen,
- 11. die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen,
- 12. gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind,
- 13. die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens,
- 14. gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann und
- 15. die durchschnittliche Verfahrensdauer.
(3) AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 9 auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173788
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