Berichtspflichten der zentralen Anlaufstelle
§ 27.
(1) Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission bis zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre über die Entwicklungen und die Arbeitsweise der AS-Stellen zu berichten. Der Bericht hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
- 1. eine Beschreibung der bewährten Verfahren von AS-Stellen,
- 2. gegebenenfalls eine statistisch belegte Darlegung der Unzulänglichkeiten, die die Tätigkeit von AS-Stellen zur Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern, und
- 3. gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden kann.
(2) Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Abs. 1 genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173808
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