vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Kooperation und Informationsaustausch ‑ AS-Stellen

§ 22.

AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173803

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)