Beendigung des Verfahrens
§ 17.
(1) Das Verfahren ist zu schließen, wenn
- 1. der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
- 2. der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
- 3. die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
- 4. ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 vorliegt oder
- 5. eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
(2) Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173798
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