Kollegialorgane
§ 11.
Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173792
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