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Anlage B VU-VerzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Anlage B

Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)

Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Eigenkapitalinstrumente“ gemäß den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 definierten Complementary Identification Codes (CIC)

  1. 1. Bezeichnung des Vermögenswertes;
  2. 2. CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;
  3. 3. International Securities Identification Number (ISIN) gemäß ISO 6166, sofern verfügbar;
  4. 4. Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Z 3 nicht verfügbar ist;
  5. 5. Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Z 3 oder Z 4 nicht verfügbar ist;
  6. 6. Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:
  1. 1. ISIN gemäß ISO 6166;
  2. 2. CUSIP;
  3. 3. SEDOL (Stock Exchange Daily Official List);
  4. 4. WKN (Wertpapier Kenn-Nummer);
  5. 5. Bloomberg Ticker;
  6. 6. FIGI (Financial Instrument Global Identifier);
  7. 7. RIC;
  8. 8. Andere Kennungen bei Vergabe durch Mitglieder der ANNA (Association of National Numbering Agencies);
  9. 9. Interne Kenn-Nummer;
  1. 7. Bezeichnung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden;
  2. 8. Kennung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
  3. 9. Kennung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 nicht verfügbar ist;
  4. 10. Kennung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft oder des sonstigen Unternehmens, an dem Eigenkapitalinstrumente gehalten werden gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 oder Z 9 nicht verfügbar ist;
  5. 11. Art der Kennung des Emittenten gemäß der folgenden Liste:
  1. a. LEI gemäß ISO 17442;
  2. b. OeNB-Identnummer;
  3. c. Interne Identnummer;
  1. 12. Sitzland des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
  2. 13. Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code;
  3. 14. Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
  4. 15. Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;
  5. 16. Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß § 108g bis § 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;
  6. 17. Stücke, Nominale oder Höhe der eingetragenen Gesellschafteranteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
  7. 18. Stücke, Nominale oder Höhe der eingetragenen Gesellschafteranteile des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
  8. 19. Stücke, Nominale oder Höhe der eingetragenen Gesellschafteranteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
  9. 20. Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
  10. 21. Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Stücke, Nominale oder Höhe der eingetragenen Gesellschafteranteile in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 4 VAG 2016;
  11. 22. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
  12. 23. Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
  13. 24. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
  14. 25. Börsenwert oder sonstiger Kurswert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016);
  15. 26. Zu- und Abschreibungen in Euro;
  16. 27. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet;
  17. 28. Wert der Verbindlichkeiten gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Verbindung mit § 199 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
  18. 29. Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Verbindlichkeiten gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind;
  19. 30. Wert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung der Verbindlichkeiten gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, in Euro;
  20. 31. Wert der Verbindlichkeiten gemäß § 302 Abs. 6 VAG 2016 in Verbindung mit § 199 UGB, die in der Bilanz nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, am Ende des Geschäftsjahres in Euro.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Zugang

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20009238

Dokumentnummer

NOR40239959

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