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§ 3 Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2015

Maßnahmen zur Gentechnikvorsorge

§ 3

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

  1. 1. die Erlassung von Maßnahmen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG , um den Anbau von zugelassenen genetisch veränderten Organismen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 206/1 vom 18.10.2003) im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon, wie auch auf der Ebene von Gemeinden oder Katastralgemeinden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zu untersagen;
  2. 2. die vorherige Konsultation der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, sofern Gebietskörperschaften Maßnahmen im Sinne von Z 1 auf bestimmten Gebieten zu erlassen beabsichtigen.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend sein oder einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zuwiderlaufen; sie haben sich beispielsweise auf folgende zwingende Gründe zu stützen:

  1. 1. umweltpolitische Ziele,
  2. 2. die Stadt- und Raumordnung,
  3. 3. die Bodennutzung,
  4. 4. sozioökonomische Auswirkungen,
  5. 5. die Verhinderung des Vorhandenseins von genetisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG ;
  6. 6. agrarpolitische Ziele,
  7. 7. die öffentliche Ordnung.

(3) Weitere spezifische Gründe, die angeführt werden können:

  1. 1. die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind,
  2. 2. die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten.

(4) Über die Vollziehung des Abs. 1 ist dem Beirat zu berichten.

(5) Wenn Gründe nach Abs. 2 oder Abs. 3 für das gesamte Bundesgebiet zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Zustimmung des Beirates gemäß § 2 durch Verordnung den Anbau zu untersagen. Die Untersagung kann gemäß Art. 26b Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG auch eine Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO umfassen.

(6) Wird der Anbau einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO gemäß Abs. 5 durch Verordnung untersagt, so können die Begründungen auch für jede weitere in der EU zugelassene GVO-Sorte dieser Pflanze oder dieses Merkmals herangezogen werden.

(7) Im Falle der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 5 tritt diese vollständig an die Stelle von Anbauverboten nach Abs. 1; diese ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zu vollziehen.

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