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Artikel 12 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2015

Artikel 12

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

2. Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

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