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§ 5 kV-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung

§ 5

In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen.

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