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§ 7 ZvVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2015

Meldung von Verstößen

§ 7.

(1) Zentralverwahrer haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren müssen den Anforderungen von Art. 65 Abs. 2 lit. b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen.

(2) Die FMA hat über die in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.

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