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§ 32 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

§ 32

Personen, die

  1. 1. eine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder
  2. 2. zur Führung der Zusatzbezeichnung im Additivfach Gefäßchirurgie berechtigt waren,

    sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung für das Additivfach Gefäßchirurgie, die Facharztbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“/„Facharzt für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie“ zu führen. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

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