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§ 30 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

§ 30.

Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind in der Ärzteliste, mit der Sonderfachbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40242124

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