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§ 26h ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Jährlicher Bericht

§ 26h.

Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß § 13e Abs. 7 ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten:

  1. 1. Namen der visitierten Einrichtung,
  2. 2. Datum der Visitation,
  3. 3. Mitglieder des Visitationsteams,
  4. 4. Grund der Visitation und
  5. 5. allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß § 26f Abs. 1 Z 5.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262018

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