Jährlicher Bericht
§ 26h.
Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß § 13e Abs. 7 ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten:
- 1. Namen der visitierten Einrichtung,
- 2. Datum der Visitation,
- 3. Mitglieder des Visitationsteams,
- 4. Grund der Visitation und
- 5. allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß § 26f Abs. 1 Z 5.
- Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß § 13c Abs. 8 ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40262018
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