Sonstige Ausbildungserfordernisse
§ 18.
(1) Fachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden, soweit es mit Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels vereinbar ist.
(2) Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 8 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.
(3) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.
(4) Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
(5) Wird die Kooperation gemäß Abs. 4 gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen, sofern die Ausbildungsstätte die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht selbst zur Gänze vermitteln kann.
- 1. eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
- 2. einer Familienhospizkarenz,
- 3. einer Pflegekarenz,
- 4. einer Erkrankung,
- 5. eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,
- 6. einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,
- 7. von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
- während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.
Schlagworte
Erholungsurlaub
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40267403
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