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§ 16 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Ziel der Ausbildung

§ 16.

Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere

  1. 1. fachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
  2. 2. Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
  3. 3. psychosomatische Medizin,
  4. 4. umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen,
  5. 5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
  6. 6. fachspezifische Geriatrie,
  7. 7. fachspezifische Suchttherapie,
  8. 8. fachspezifische Schmerztherapie,
  9. 9. fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie
  10. 10. fachspezifische Palliativmedizin
  1. zu berücksichtigen.

Schlagworte

Vorsorgemedizin

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170845

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