Ziel der Ausbildung
§ 16.
Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere
- 1. fachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
- 2. Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
- 3. psychosomatische Medizin,
- 4. umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen,
- 5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
- 6. fachspezifische Geriatrie,
- 7. fachspezifische Suchttherapie,
- 8. fachspezifische Schmerztherapie,
- 9. fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie
- 10. fachspezifische Palliativmedizin
- zu berücksichtigen.
Schlagworte
Vorsorgemedizin
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170845
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