vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können

§ 13

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete

  1. 1. Augenheilkunde- und Optometrie,
  2. 2. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
  3. 3. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. 4. Kinder- und Jugendheilkunde,
  5. 5. Neurologie,
  6. 6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
  7. 7. Urologie

    von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte