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§ 13 Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser, BGBl. Nr. 171/1974, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser, BGBl. Nr. 602/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 352/1992, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik voll anzurechnen.

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