vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Chemie

§ 6

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. allgemeine chemische Grundbegriffe,
  2. 2. Grundlagen der anorganischen Chemie,
  3. 3. Grundlagen der organischen Chemie.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)