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§ 2 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2

(1) Im Grundmodul und Hauptmodul Chemie ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Analysevorschriften, Rezepturen, Verfahrensanweisungen, Spezifikationen, Diagrammen, usw. sowie Anfertigen einfacher Versuchsskizzen,
  2. 2. Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte, Laborapparate und Laboreinrichtungen sowie Handhaben der in Laboratorien eingesetzten Chemikalien unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter und der daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen,
  3. 3. Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen inklusive Probenvor- und -aufbereitung sowie von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische,
  4. 4. Durchführen von Reinigungs- und Aufkonzentrierungsverfahren wie Destillieren, Extrahieren, Verdampfen, Kristallisieren, Ad- und Absorbieren usw.,
  5. 5. Bestimmen von physikalischen Größen und von Stoffkonstanten wie zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt und Leitfähigkeit,
  6. 6. Anwenden maßanalytischer und gravimetrischer Methoden,
  7. 7. Anwenden instrumenteller und elektroanalytischer Methoden wie zB Fotometrie, Chromatographie, Potentiometrie, Konduktometrie usw.,
  8. 8. Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Lack- und Anstrichmittel ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Analysevorschriften, Rezepturen, Verfahrensanweisungen, Spezifikationen, Diagrammen, usw. sowie Anfertigen einfacher Versuchsskizzen,
  2. 2. Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte, Laborapparate und Laboreinrichtungen sowie Handhaben der in Laboratorien eingesetzten Chemikalien unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter und der daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen,
  3. 3. Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen inklusive Probenvor- und -aufbereitung sowie von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische,
  4. 4. Erstellen und Anwenden von Rezepturen zur Herstellung von Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen,
  5. 5. Messen verschiedener physikalischer Kenndaten von Lacksystemen wie zB Festkörpergehalt, Kornfeinheit, Mindestfilmbildetemperatur, Glasübergangstemperatur und Fließkurven sowie der Kenndaten der lackspezifischen Roh- und Hilfsstoffe wie zB Farbzahl, Ölzahl und Epoxidwert,
  6. 6. Vorbehandeln von Untergründen für unterschiedliche Applikationsarten, Herstellen von Prüfbeschichtungen gemäß Spezifikation durch Applizieren von Beschichtungsstoffen auf verschiedenste Untergründe sowie Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen unter Anwendung verschiedener Trocknungs- und Härtungsverfahren,
  7. 7. Beurteilen und Prüfen von Beschichtungen auf Parametern wie Farbton, Farbstärke, Farbdichte, Deckvermögen, Trocken- und Glanzgrad, Härte, Elastizität, Schichtdicke, Haftung, Oberflächenstörungen, Beständigkeit gegen Schwitzwasser, Witterung und Chemikalien,
  8. 8. Bedienen der für die Herstellung von Beschichtungsstoffen und Applikationstechnik notwendigen Apparate, Maschinen und Geräte,
  9. 9. Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik,
  10. 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Biochemie ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Analysevorschriften, Rezepturen, Verfahrensanweisungen, Spezifikationen, Diagrammen, usw. sowie Anfertigen einfacher Versuchsskizzen,
  2. 2. Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte, Laborapparate und Laboreinrichtungen sowie Handhaben der in Laboratorien eingesetzten Chemikalien unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter und den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen,
  3. 3. Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen inklusive Probenvor- und -aufbereitung sowie von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische,
  4. 4. Anwenden von Methoden der Desinfektion und der Sterilisation,
  5. 5. Anwenden von betriebsspezifischen mikrobiologischen Arbeitsmethoden wie zB Herstellen von Nährmedien, Anwenden von Impf- und Kulturtechniken, Mikroskopieren, Isolieren, Färben und Differenzieren von Mirkoorganismen, Dokumentieren des Keimwachstums und Bestimmen der Keimzahl,
  6. 6. Anwenden von betriebsspezifischen zellkulturtechnischen Arbeitsmethoden wie zB Kultivieren von Adhäsions- und Suspensionszellen und Bestimmen der Lebendzahl,
  7. 7. Anwenden von betriebsspezifischen molekularbiologischen Arbeitsmethoden wie zB Isolieren von Nucleinsäuren aus biologischem Material, Ligieren und Schneiden von Nucleinsäuren und elektroforetisches Trennen und Nachweisen von Nucleinsäuren,
  8. 8. Anwenden von betriebsspezifischen biochemischen Arbeitsmethoden wie zB Durchführen enzymatischer Arbeiten, Aufarbeiten von biologischem Material, elektroforetisches Trennen von Proteingemischen und Reinigen von Proteinen,
  9. 9. Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik,
  10. 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(4) Im Spezialmodul Laborautomatisation ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von automatisierten Laborsystemen,
  2. 2. Installieren und Konfigurieren von Programmen sowie Erstellen einfacher Programme,
  3. 3. An- und Abstellen sowie Bedienen von automatisierten Laborsystemen,
  4. 4. Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an automatisierten Laborsystemen,
  5. 5. Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an automatisierten Laborsystemen sowie Instandhalten und Warten,
  6. 6. Anwenden von Labor-Informations- und Labor-Management-Systemen.

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