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§ 17 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2016

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 17

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Labortechnik treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 15 betreffend Lehrabschlussprüfung und Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Labortechnik treten mit 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Chemielabortechnik, BGBl. II Nr. 184/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet des Abs. 4 ab 1. Juni 2015 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Labortechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2016, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2017 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2018 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Chemielabortechnik gemäß Abs. 3 weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 3 antreten.

(5) Die Änderung im § 1 Abs. 4 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

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