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§ 14 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zusatzprüfung

§ 14

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Labortechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Chemielabortechnik oder Chemielaborant kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Labortechnik abgelegt werden.

(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul, dessen Bezeichnung gemäß § 16 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder einem Spezialmodul erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit Teil B, eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung, und Fachgespräch. Bei Zusatzprüfungen sind die §§ 10, 11 und 12 entsprechend anzuwenden.

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