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§ 6 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Technologie

§ 6

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Grundlagen der Physik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
  3. 3. Betriebs- und Hilfsstoffe,
  4. 4. Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
  5. 5. Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
  6. 6. Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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