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§ 1 Hafner/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Lehrberuf Hafner/in

§ 1

(1) Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hafner oder Hafnerin) zu bezeichnen.

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