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§ 4 Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009163

Dokumentnummer

NOR40170508

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