Lehrberuf Einzelhandel
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
- 1. Allgemeiner Einzelhandel,
- 2. Baustoffhandel,
- 3. Einrichtungsberatung,
- 4. Eisen- und Hartwaren,
- 5. Elektro-Elektronikberatung,
- 6. Feinkostfachverkauf,
- 7. Gartencenter,
- 8. Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
- 9. Lebensmittelhandel,
- 10. Parfümerie,
- 11. Schuhe,
- 12. Sportartikel,
- 13. Telekommunikation,
- 14. Textilhandel,
- 15. Uhren- und Juwelenberatung,
- 16. Digitaler Verkauf.
(2) Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich.
(2a) Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 15 gewählt werden.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2023)
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Eisenware, Uhrenberatung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20009162
Dokumentnummer
NOR40252417
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)