Meldung
§ 17k
(1) Vor Aufnahme des Betriebes von Datenspeichern und Verweisregistern ist der Bundesministerin für Gesundheit eine Meldung mit folgendem Inhalt zu erstatten:
- 1. Name(n) oder Bezeichnung des Betreibers,
- 2. die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Betreiber keine natürliche Person ist,
- 3. Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG,
- 4. Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Betreibers,
- 5. Name und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 17f Abs. 3 im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowie
- 6. Angaben zur geografischen Lokalisierung des Betreibers.
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 beizulegen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß § 24 Abs. 2 GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
(4) Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
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