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§ 17i ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Bauliche Sicherheitsanforderungen

§ 17i

Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass

  1. 1. alle Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) befindet, dem technischen Stand entsprechend überwacht werden sowie
  2. 2. ein angemessener baulicher und technischer Einbruchsschutz für Räumlichkeiten im Sinne der Z 1 vorgesehen ist.

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